Satzung des Vereins: NEWAR – THARU NEPAL HILFE e.V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den
Namen NEWAR – THARU NEPAL HILFE e.V. Der Sitz des Vereins ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziele des Vereins
1. Der Verein hat das
Ziel, Kindern und Jugendlichen in Nepal zu helfen, vorrangig aus den Gebieten des NEWAR - THARU Stammes sowie Flüchtlingskindern aus Tibet, die in Armut Leben, elternlos, krank oder sonst
förderungsbedürftig sind.
2. Die Hilfe erfolgt
durch Übernahme von Kosten für die Schul- und Berufsausbildung, insbesondere durch Anschaffungen wie Lehrmittel, Arbeitsgeräte und die Finanzierung von Räumlichkeiten.
3. Zusammenarbeit mit dem
SKM-Hospital in Nepal zur finanziellen Unterstützung insbesondere von Verbrennungsopfern und die Übernahme von Behandlungspatenschaften.
4. Die Förderung soll in
der Weise erfolgen, dass Mitglieder des Vereins, die auf eigene Kosten anreisen, vor Ort in Nepal den konkreten Bedarf feststellen und die notwendigen Anschaffungen tätigen.
5. Der Verein unternimmt
intensive Anstrengungen, um bei Mitgliedern und Förderern Geld- und Sachmittel zur Erfüllung des Vereinszwecks zu sammeln.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist
selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Das Vermögen dient ausschließlich der Durchsetzung des Vereinszweckes und alle Beiträge und Einnahmen werden nur
zur Erreichung dieser Ziele verwendet.
3. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein: Hermann Gmeiner Fonds - SOS Kinderdörfer weltweit e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für
mildtätige Zecke zu verwenden hat, insbesondere zu Gunsten des SOS- Kinderdorfes Bharatpur, Bharatpur in Nepal.
§ 4. Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder
werden, der den Zweck des Vereins materiell oder ideell unterstützt. Voraussetzung der Aufnahme ist die Unterzeichnung der Beitrittserklärung und Bezahlung des Jahresbeitrags. Mit der
Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins für sich verbindlich an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Die Mitgliedschaft
endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich bis zum 30. September erklärt werden. Er wird gültig zum Ende des betreffenden Kalenderjahres.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen
Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bis auf weiteres beträgt der Jahresbeitrag € 60,00.
2. Bei Eintritt innerhalb
des Kalenderjahres ist der anteilige monatliche Betrag ( mtl. € 5,- ) bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres einmalig in einer Summe zu begleichen.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Jahreshauptversammlung und der Vorstand.
§ 7 Jahreshauptversammlung
1. Die
Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich statt und zwar im ersten Kalenderquartal.
Sie regelt durch Mehrheitsbeschluss folgende Angelegenheiten:
a.) Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
b.) Entlastung des Vorstandes
c.) Neuwahl des Vorstandes
d.) Satzungsänderungen
2. Der Vorstand kann
außerordentliche Jahreshauptversammlungen einberufen.
3. Die Einberufung von
Jahreshauptversammlungen erfolgt schriftlich. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Datum der Jahreshauptversammlung müssen zwei Wochen liegen. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten.
Wahlen und Satzungsänderungen müssen als selbstständige Tagesordnungspunkte aufgeführt werden.
4. Die Leitung der
Jahreshauptversammlung übernimmt ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Über den Ablauf der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches Anträge und Abstimmungsergebnisse wörtlich, den
übrigen Tagesablauf stichwortartig wiedergeben muss.
5. Das Protokoll ist vom
Schriftführer und vom Vorstand zu unterschreiben.
6. Die
Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder form- und fristgerecht eingeladen wurden, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Vorstand
1. Der
Verein wird durch den 1.Vorsitzenden vertreten oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Die
Mitgliederversammlung kann zusätzlich berufen
a. eine/n Schatzmeister/in. sofern kein/e Schatzmeister/in berufen ist, ist der
stellvertretende Vorsitzender für die Vereinsfinanzen zuständig
b. eine/n Schriftführer/in
§ 9 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Vereins. Eingetragen: München, VR–Nr. 201191
am 23.10.2007